top of page
Suche

3000€ Inflationsausgleich



Wissenswertes rund um den steuerbegünstigen Bonus


Ein sehr intensives und arbeitsreiches Kalender- oder auch Geschäftsjahr 2022 neigt sich seinem Ende zu. Traditionell die Zeit, in der Ihre Mitarbeiter auf sie zukommen, um über die Arbeitsvergütung im folgenden Jahr mit ihnen zu sprechen. Wie schon in unserem Artikel über die Mitarbeitervergütung angesprochen eröffnet sich eine interessante Möglichkeit mindestens einen Teil der Forderungen ihrer Mitarbeiter zu erfüllen.


Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ im Oktober 2022 eine Möglichkeit geschaffen bis zu 3.000 € pro Person Steuer- und Sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen.


Dafür steht ein Zeitrahmen von 24 Monaten ab dem 01. Januar 2023 zur Verfügung. Der Betrag muss nicht in Gänze ausgeschüttet werden, und kann somit auch in monatlichen Teilzahlungen auf bis zu 24 Monate aufgeteilt werden.


Dabei entscheiden Sie als Unternehmer, wem sie diese Prämie gewähren wollen, oder wem auch nicht. Sie bestimmen auch die Höhe des Auszahlungsbetrages.


Es besteht KEIN gesetzlicher Anspruch auf die Auszahlung der 3000€.

Damit ergibt sich die Möglichkeit diese Prämie mit einer Zielvereinbarung zu verknüpfen, sie nur in anteiligen Beträgen (z.B. bei Zeitverträgen, Mini-Jobbern, Teilzeitkräften und Azubis) auszuzahlen oder auch einem Mitarbeiter, der vielleicht schon gekündigt hat, gar nicht zu gewähren.


Wichtig ist dabei die Angabe auf der Lohnabrechnung, dass es sich um einen temporären Inflationsausgleich handelt, und dass dieser zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.


Sie sollten diese Prämie daher auch gesondert auf der Lohnabrechnung ausweisen.

Sehr viele Bundesbürger gehen fälschlicherweise davon aus, dass diese Zahlung von der Bundesregierung oder „vom Staat“ gezahlt wird. Das ist definitiv nicht der Fall. Diese Mittel müssen vom jeweiligen Unternehmen selbst aufgebracht werden. Damit dieses auch vom Mitarbeiter verstanden und honoriert wird, sollten sie das in einer Betriebsversammlung oder in Einzelgesprächen noch einmal deutlich zum Ausdruck bringen.


Dabei sollte der Hinweis auf das Ende der Sonderzahlungen ebenfalls zum Thema gemacht werden. Dadurch das die Lohnnebenkosten nicht steigen, und der Mitarbeiter keine Lohnsteuer auf die gezahlten Beträge entrichten muss, handelt es sich hier, für beide Seiten, um eine attraktive Möglichkeit Forderungen der Mitarbeiter nach Lohnerhöhungen entgegen zu kommen. Oder sie nutzen die Prämie zusätzlich zu regulär vereinbarten Entgelderhöhungen durch Tarifvereinbarungen, um verdiente oder besonders erfolgreiche Mitarbeiter gesondert zu belohnen.


Um Ihnen auch rechtliche Sicherheit zu geben, haben wir Ihnen die wichtigsten Links zu diesem Thema noch einmal zusammengestellt. Viel Erfolg!

Link-Katalog



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Alle Beiträge        Ziele        Zahlen        Markt        Prozesse        Mitarbeiter

bottom of page