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Wichtige Informationen zum neuen Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetzt war bereits bisher eine Schwierigkeit für viele Caravaning-Händler. Nun gab es weitere Änderungen. So werden die Schwellenwerte für Bargeldgeschäfte der Güterhändler gesenkt und höhere Anforderungen an die Geschäftspartneridentifikation gestellt. Das dazu eingerichtete sogenannte Transparenzregister wurde am 27. Dezember 2017 geöffnet.

Wichtige Kurzinfo: Künftig wird bereits ab einem Betrag von 10.000 €, nicht wie bisher ab 15.000 €, eine Personalausweis-Kopie des Kunden verlangt, um den Vorgang zu dokumentieren. Zum Teil genügt selbst das nicht mehr. Lesen Sie weiter.

Warum Geldwäschegesetz?

Sogenannte Güterhändler, dazu zählen neben Caravaning Händler auf den Listen der Finanzämter auch Autohändler, gehören weiterhin zu den „Verpflichteten“. Sie müssen ein Geldwäsche-spezifisches Risikomanagement implementieren, wenn sie Barzahlungen von nun über 10.000 € oder mehr entgegennehmen bzw. tätigen. Das Geldwäsche-spezifische Risikomanagement umfasst sowohl eine Risikoanalyse als auch zahlreiche interne Sicherungsmaßnahmen.

Hintergrund: Seit dem 27. Dezember können sich nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete noch genauer anschauen, mit wem sie Geschäfte machen: Warum? Das neue Geldwäschegesetz stellt einfach höhere Prüfungsanforderungen, wenn wirtschaftlich Berechtigte hinter dem Kunden oder Geschäftspartner stehen.

Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz

Sie als Unternehmer müssen noch stärker als bisher darauf achten, dass Sie die „wirtschaftlich Berechtigten“ Ihrer Kunden und Geschäftspartner ermitteln und identifizieren. Über das neue Register können Angaben wie die persönlichen Daten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen elektronisch abgerufen werden. Damit, so das neue Gesetz, soll die Transparenz in Unternehmen deutlich erhöht werden. Das elektronische Register (Transparenzregister) wird wie der Bundesanzeiger DE von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag der Bundesregierung betrieben.

Frage: Wer ist wirtschaftlich Berechtigter und hat diese Merkmale und Eigenschaften?

Zunächst einmal, der wirtschaftlich Berechtigte kann jede natürliche Person sein, darüber hinaus Personen die gewisse Merkmale als „Unternehmer“ erfüllen. Diese Personen genehmigen regelmäßig auch einzelne Geschäfte oder Transaktionen und begründen Geschäftsverbindungen.

Dennoch, und das ist neu, dürfen sich die Verpflichteten in Zukunft nicht alleine auf die aus Registern zu entnehmenden Daten verlassen, sondern müssen diese vor einer Transaktion oder bei einer Geschäftsbeziehung überprüfen, wenn verstärkte Sorgfaltspflichten angezeigt sind. Die wäre zum Beispiel eine Lieferung von mehreren Fahrzeugen an einen Abnehmer. In diesen Fällen müssen ausreichende Informationen eingeholt werden, um die Geschäftstätigkeit des Partners zu durchschauen. Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren. Unternehmensgruppen müssen den Informationsaustausch Gruppen-weit gewährleisten. Insofern geht das Thema nach und nach in Richtung der sattsam bekannten Nachweise für „EU-Geschäfte“. Viele in der Caravaning-Branche haben auch hier wohl schon „Lehrgeld gezahlt.

Änderungen im Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz fällt wesentlich umfangreicher aus, um noch effizienter Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung zu bekämpfen und die deutlich verschärften Vorgaben aus der EU-Richtlinie einzuhalten.

Neuer Schwellenwert: Grenze für Bargeldgeschäfte der Güterhändler sinkt auf 10.000 €.

Das bisherige Prinzip des „Know your customer“ und damit der Identifizierung des Kunden wird weiter im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäsche-Risiko orientiert als bisher. Bei Geschäften mit einer geringeren Gefahr für Geldwäsche werden weniger umfangreiche Vorkehrungen genügen oder sie fallen ganz aus der Verpflichtung heraus. Dadurch eröffnen sich aber auch Gestaltungsmöglichkeiten.

Nach wie vor werden Bargeldgeschäfte der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Güterhändler ab einem Schwellenwert besonders sorgfältig zu behandeln sein. Mit der Absenkung  von 15.000 Euro auf 10.000 Euro für Transaktionen, bei denen Bargeld entgegen genommen wird oder die Händler Barzahlungen tätigen, bspw. bei Inzahlungnahmen hochwertiger Güter, hatten sich die EU-Mitgliedsstaaten bereits 2016 geeinigt.

So werden die Anforderungen wiederum strenger, alles muss dokumentiert werden.

Daher die CaraConsult Empfehlung: Halten Sie auf jeden Fall die Dokumentationspflicht für Bargeschäfte ein und sichern Sie sich bei Geschäften mit größerem Volumen über das oben genannte Transparenzregister ab.

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